Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Ablehnung der Beeidigung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) stellte keinen Verfahrensmangel dar. Das Gericht kann zwar zur Bestärkung der uneidlichen Aussage eines Beteiligten eine Beeidigung anordnen (§ 82 FGO i.V.m. § 452 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --); die Anordnung steht jedoch im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1976 VI R 32/76, BFHE 120, 229, BStBl II 1976, 767; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 82 Rz. 43; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 82 FGO Rz. 246; Leipold in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 452 Rz. 3).
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