OLG Dresden - Urteil vom 24.09.2019
4 U 1401/19
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 633
MDR 2020, 34
ZUM-RD 2020, 23
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 802/19

Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und TonaufnahmeErkennbarkeit einer PersonHerstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken

OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 4 U 1401/19

DRsp Nr. 2019/15184

Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und Tonaufnahme Erkennbarkeit einer Person Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken

1. Voraussetzung für die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und Tonaufnahme ist die Erkennbarkeit der Person. 2. Ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, kann nur aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. 3. Die verdeckte Gabe von Medikamenten in einem Pflegeheim ist ein erheblicher Missstand, an dessen Aufdeckung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht; sie kann im Rahmen dieser Abwägung die Verbreitung einer heimlichen Tonaufnahme rechtfertigen.

I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.5.2019 teilweise abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin zu 2) zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.