Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.04.2018 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, hatte mit ihrer Klage gegen die ––aufgrund einer bei ihrer Rechtsvorgängerin (ebenfalls einer GmbH & Co. KG) durchgeführten Außenprüfung ergangenen— Änderungsbescheide wegen Umsatzsteuer 1996 bis 2000 vom 06.05.2008 Festsetzungsverjährung geltend gemacht. Die Schlussbesprechung i.S. des § 201 der Abgabenordnung (AO) habe spätestens am 15.12.2003 stattgefunden mit der Folge, dass mit Ablauf des Jahres 2007 Festsetzungsverjährung eingetreten sei; bei der späteren Besprechung am 22.03.2004 habe es sich nicht um eine Schlussbesprechung i.S. des § 201 AO gehandelt.
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