LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2022
7 Sa 323/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 4, 5;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5975/20
ArbG Düsseldorf, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5967/20

Beendigung der Arbeitsverhältnisse eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund betriebsbedingter Kündigungen hinsichtlich Betriebsstilllegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 323/21

DRsp Nr. 2024/7922

Beendigung der Arbeitsverhältnisse eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund betriebsbedingter Kündigungen hinsichtlich Betriebsstilllegung

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt. 2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. 4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 5. Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. 6. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).

Tenor