Streitig ist, ob die Klägerin für ihr leibliches Enkelkind Kindergeld im Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 Anspruch auf Kindergeld hat.
Die Klägerin ist die Großmutter des am 28. September 1992 geborenen D. Seit April 1993 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres lag das Sorgerecht bei der Klägerin, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hatte.
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