FG Nürnberg - Urteil vom 10.04.2000
II 39/00
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 161 Abs. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 128 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 439

Beendigung der Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Insolvenzverfahrens Haftung

FG Nürnberg, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen II 39/00

DRsp Nr. 2001/2393

Beendigung der Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Insolvenzverfahrens Haftung

Bei Organschaften, bei denen der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft und späteren Gemeinschuldnerin ist, endet die Organschaft nicht bereits dann, wenn angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. In diesem Fall bleiben auch die steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers weiter bestehen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 161 Abs. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 128 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers daran scheitert, daß die Organschaft durch Antrag auf Insolvenz aufgelöst ist.