LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2019
L 12 SO 640/18
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 85;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 133/18 WA

Beendigung des sozialgerichtlichen Klageverfahrens durch die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGGAnforderungen an einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach dem Erlass einer Betreibensaufforderung - hier verneint für ein auslegbares Klagebegehren bei fehlender Klageerwiderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen L 12 SO 640/18

DRsp Nr. 2022/12660

Beendigung des sozialgerichtlichen Klageverfahrens durch die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG Anforderungen an einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach dem Erlass einer Betreibensaufforderung – hier verneint für ein auslegbares Klagebegehren bei fehlender Klageerwiderung

Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung für eine fiktive Klagerücknahme ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Kläger keine substantiierte Klageerwiderung eingereicht hat, das Klagebegehren aber ausleg- und prüfbar war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 85;

Tatbestand

Streitig sind die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) sowie die Frage, ob eine wirksame Klagerücknahmefiktion gegeben ist.