Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.10.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) sowie die Frage, ob eine wirksame Klagerücknahmefiktion gegeben ist.
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