BFH - Beschluss vom 12.05.2010
IV B 19/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 2; AO § 42;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 455/03

Beendigung einer Personengesellschaft bei Erhebung eines Einspruchs gegen einen Gewerbesteuermessbescheid mit der Zurückweisung des Einspruchs bzw. erst mit Bestandskraft dieses Bescheides

BFH, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen IV B 19/09

DRsp Nr. 2010/11539

Beendigung einer Personengesellschaft bei Erhebung eines Einspruchs gegen einen Gewerbesteuermessbescheid mit der Zurückweisung des Einspruchs bzw. erst mit Bestandskraft dieses Bescheides

NV: Eine (nicht liquidationslos erloschene) Personengesellschaft ist jedenfalls bis zur Bestandskraft des an sie gerichteten Gewerbesteuermessbescheids noch nicht voll beendet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2; AO § 42;

Gründe

I.

Die Beschwerdegegner waren im Streitjahr (1995) Gesellschafter der L GmbH & Co. KG (L KG).

Diese Gesellschaft erwarb im Streitjahr Wäsche, die sie an die S KG verleaste. Bei den erworbenen Textilien handelte es sich ausnahmslos um geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG). In der Bilanz des Streitjahres schrieb die L KG die Wäsche bis auf einen Erinnerungsposten (1 DM) ab.

Die L KG hat mit Beschluss vom 28. Oktober 1998 ihre Auflösung beschlossen. Die Löschung der Firma ist am 1. November 2002 im Handelsregister eingetragen worden.