LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2019
L 1 KR 211/17
Normen:
SGB V a.F. § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 869/15

Beendigung einer Zulassung als Erbringer von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen KrankenversicherungWegfall des fachlichen Leiters einer Praxis für HeilmittelDurchgehende Beschäftigung einer qualifizierten Person

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 211/17

DRsp Nr. 2019/8400

Beendigung einer Zulassung als Erbringer von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung Wegfall des fachlichen Leiters einer Praxis für Heilmittel Durchgehende Beschäftigung einer qualifizierten Person

Aus der rechtlichen Möglichkeit, eine Praxis für Heilmittel in der Rechtsform einer GmbH zu betreiben, ergibt sich, dass die Zulassung zur Leistungserbringung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass eine bestimmte natürliche Person als fachlicher Leiter auftritt, sondern ausreichend ist, dass durchgehend eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V a.F. erfüllen.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beendigung einer Zulassung als Erbringer von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Klägerin erbringt an verschiedenen Standorten in Berlin Leistungen der Physiotherapie.