Auf die Berufung der Beklagten werden das Teilurteil des Landgerichts München I vom 09.03.2020, Az. 14 HK
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3.Die Kostenentscheidung bleibt der landgerichtlichen Schlussentscheidung vorbehalten.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Beendigungszeitpunkt eines Handelsvertretervertrages.
Die Parteien schlossen am 15.12.2009 den "Internationale(n) Agenturvertrag" gemäß Anl. K 1 (im Folgenden als IAV abgekürzt). Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Zone und Produkte
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