Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Aufwendungen anlässlich der Beerdigung seiner Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann. Ferner ist die Höhe des Pflegepauschbetrags und die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe streitig.
Der Kläger bezog im Streitjahr 1995 überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau, mit der er zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde, verstarb im November 1995. Rechtsnachfolger sind der Kläger und die drei gemeinsamen Söhne.
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