FG Münster - Urteil vom 01.07.2013
2 K 1062/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs 2; EStG § 33 Abs 1;
Fundstellen:
ZEV 2014, 120

Beerdigungskosten keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen

FG Münster, Urteil vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 1062/12 E

DRsp Nr. 2013/24249

Beerdigungskosten keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen

1) Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen entstehen, sind grundsätzlich außergewöhnlich. 2) Die Verpflichtung des Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB ist keine persönliche Verpflichtung des Erben, sondern eine Nachlassverbindlichkeit. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, so beruht die Verpflichtung auf dem von ihm selbst gesetzten Rechtsgrund. Sie ist deshalb nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 2; EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr 2010 Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie haben zwei Kinder. Die Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist Eigentümer des Zweifamilienhauses I-Str. 1 in C-Stadt. Eine der beiden Wohnungen wird von den Klägern selbst genutzt; die andere ist seit September 2010 vermietet.