I. Der nach dem internen Mitwirkungsplan des Senats in der Sache IX B 98/04 mitwirkende Richter A hat gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 48 der () angezeigt, er sei mit einem Mitglied der bevollmächtigten Anwaltssozietät in einer solchen Weise befreundet, dass nach seiner Auffassung aus der Sicht der Beteiligten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit gerechtfertigt sein könnten. Diese Anzeige ist den Beteiligten vor einer Entscheidung des Senats über die Mitwirkung des A zur Stellungnahme übersandt worden (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juni 1993 , BVerfGE 89, ). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) teilten daraufhin mit, dass sie von einer Stellungnahme Abstand nehmen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte aus, er sehe keine Besorgnis der Befangenheit.
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