I. Mit Beschluss vom 26. Juni 2003 III K 1/03 hat der Senat den vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer gestellten Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren ... des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 28. August 2003 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes auf ... EURO festgesetzt.
Gegen die Kostenrechnung legte der Bevollmächtigte namens des Kostenschuldners Erinnerung ein.
Die Prozessvertretung im vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren sei rechtmäßig gewesen. Der Bevollmächtigte sei postulationsfähig vor dem BFH. Deshalb würden die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Im Übrigen sei die Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2003 III K 1/03 unrechtmäßig.
Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.
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