FG Hessen - Urteil vom 27.03.2001
1 K 4826/96
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ;

Befangenheit; Richterablehnung; Rechtsmissbrauch; verfahrensfremd; Verbindung; Terminierung - Rechtsmissbräuchliche Richterablehnung aufgrund verfahrensfremder Gründe

FG Hessen, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 1 K 4826/96

DRsp Nr. 2003/2753

Befangenheit; Richterablehnung; Rechtsmissbrauch; verfahrensfremd; Verbindung; Terminierung - Rechtsmissbräuchliche Richterablehnung aufgrund verfahrensfremder Gründe

1. Rechtsmissbrauch ist gegeben, wenn ein Richterablehnungsgesuch ausschließlich auf verfahrensfremde Gründe gestützt wird, die vom Sinn und Zweck des Ablehnungsgesuchs offensichtlich nicht erfasst werden. 2. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten liegt vor, wenn ein Ablehnungsgesuch auf die Verbindung eines Verfahrens mit anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gestützt wird. 3. Die Terminierung eines Rechtsstreits ist als nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung kann nicht über den Umweg eines Ablehnungsgesuchs einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1989 und 1990 rechtmäßig sind.