Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers zu 2 waren Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten und abgewickelten A-GmbH & Co. KG.
Die KG erlitt im Jahre 1971 einen Verlust in Höhe von ... DM. Er wurde im wesentlichen der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 2 als Kommanditistin zugerechnet, deren Kapitalkonto dadurch negativ wurde. Mangels ausreichender eigener Einkünfte und zeitlicher Begrenzung der Verlustvortragsmöglichkeit wirkten sich diese Verlustanteile im Jahre 1971 nicht in vollem Umfang steuermindernd aus. Im Jahre 1977 wurde die KG aufgelöst. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM fest, der in Höhe von ... DM auf die Auflösung des negativen Kapitalkontos zurückzuführen war.
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