BFH - Beschluss vom 19.05.2006
II B 88/05
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 42 § 43 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 55/2004

Befangenheitsantrag - greifbar gesetzwidrige Behandlung

BFH, Beschluss vom 19.05.2006 - Aktenzeichen II B 88/05

DRsp Nr. 2006/19441

Befangenheitsantrag - greifbar gesetzwidrige Behandlung

1. Eine Besetzungsrüge hat nur Erfolg, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.2. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist greifbar gesetzwidrig, wenn es unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen wird, weil über das Ablehnungsgesuch bereits durch unanfechtbaren Beschluss entschieden worden sei, dieser Beschluss aber ein anderes Verfahren eines anderen Stpfl. betraf.3. Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit.4. Die schriftliche Bemerkung eines Richters "ach, diese unschuldigen Lämmer" und "ob dass das FA genauso sieht?" auf einem Tatbestandsberichtigungsantrag kann nicht mehr als - zulässige - saloppe Formulierung angesehen werden, sondern nur als sachliche Unmutsäußerung. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 42 § 43 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Es liegt ein von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).