BFH - Beschluss vom 16.02.2006
VII S 2/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 42 § 44 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1123

Befangenheitsantrag; Anhörungsrüge nach § 133a FGO

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen VII S 2/06

DRsp Nr. 2006/9334

Befangenheitsantrag; Anhörungsrüge nach § 133a FGO

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.2. Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Rüge rechtsfehlerhafter Entscheidung gestützt werden. Denn das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen unrichtige Rechtsansichten des Richters.3. Das Vorbringen, in der Entscheidung seien nicht alle Verfahrensrügen des Ast. im von ihm gewünschten Umfang "aufgearbeitet", reicht für die Substantiierung eines Befangenheitsantrages nicht aus.4. Das Recht auf Gehör verlangt nicht, dass das gesamte Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich in der Entscheidung beschieden wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 42 § 44 ;

Gründe: