FG Niedersachsen - Beschluss vom 03.08.2010
2 K 70/10
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Befangenheitsantrag gegen Einzelrichter

FG Niedersachsen, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 2 K 70/10

DRsp Nr. 2010/22943

Befangenheitsantrag gegen Einzelrichter

1. Wird der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, als befangen abgelehnt, so hat grds. der FG-Senat, dem der abgelehnte Richter angehört, als Kollegialgericht über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. 2. Ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters kann nicht daraus hergeleitet werden, dass sich dieser eine Meinung über die Rechtslage und den Verfahrensausgang gebildet hat. Denn aus der Pflicht des Gerichts zur Prozessförderung ergibt sich ein Recht des Richters, gegenüber den Beteiligten eine vorläufige Meinung über den zu erwartenden Prozessausgang zu äußern. 3. Hat sich ein Richter als Berichterstatter vor dem Abschluss der mündlichen Verhandlung eine vorläufige Meinung über den - für den Kl. ungünstigen - Ausgang des Klageverfahrens gebildet, diese dem Kl. bekannt gegeben und damit die Bitte verbunden, eine Klagerücknahme zu erwägen, so reicht das für eine Ablehnung nicht aus. Nämliches gilt für die Anforderung von Unterlagen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Tatbestand: