Die Beteiligten stritten im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) um zwei Fragen. Zum einen ging es darum, ob die Umstände des Streitfalles den Schluß zulassen, daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1989 bis 1991) trotz Abschluß eines Vertrages über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht als Mitunternehmer anzusehen waren. Zum anderen war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, die die "X-GbR" betreffenden Bescheide nach § 173 der Abgabenordnung (
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