BFH - Beschluß vom 11.04.2002
I B 56/01
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1164

Befangenheitsantrag, missbräuchliches Gesuch

BFH, Beschluß vom 11.04.2002 - Aktenzeichen I B 56/01

DRsp Nr. 2002/10121

Befangenheitsantrag, missbräuchliches Gesuch

Hält ein Gericht ein Ablehnungsgesuch für missbräuchlich oder aus sonstigen Gründen für offenbar unzulässig, ist darüber nicht durch gesonderten Beschluss sondern - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - im Urteil zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, sie war zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zwar ist die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe über einen gestellten Befangenheitsantrag nicht entschieden, grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1994 X B 81/93, BFH/NV 1994, 498; vom 23. November 1994 X B 170/93, BFH/NV 1995, 793; vom 29. Mai 1996 III B 61/95, BFH/NV 1997, 38). Der so gerügte Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist jedoch den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend zu bezeichnen. Hierzu sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, einzeln, genau und bestimmt anzuführen. Daran fehlt es vorliegend bereits im Ansatz.