Die Beschwerde ist unzulässig, sie war zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Zwar ist die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe über einen gestellten Befangenheitsantrag nicht entschieden, grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1994 X B 81/93, BFH/NV 1994, 498; vom 23. November 1994 X B 170/93, BFH/NV 1995, 793; vom 29. Mai 1996 III B 61/95, BFH/NV 1997, 38). Der so gerügte Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist jedoch den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend zu bezeichnen. Hierzu sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, einzeln, genau und bestimmt anzuführen. Daran fehlt es vorliegend bereits im Ansatz.
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