BFH - Beschluß vom 02.11.2000
V B 105/00
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 609

Befangenheitsgesuch nach Beendigung der Instanz; Rechtsschutzbedürfnis

BFH, Beschluß vom 02.11.2000 - Aktenzeichen V B 105/00

DRsp Nr. 2001/1164

Befangenheitsgesuch nach Beendigung der Instanz; Rechtsschutzbedürfnis

Ein Gesuch auf Richterablehnung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat. Es besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch mehr, wenn die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein Verein, erhob beim Finanzgericht (FG) Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1987 bis 1992 und beantragte zugleich, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Die Verfahren wurden der Berichterstatterin, Richterin am FG R als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese lud zum 17. April 2000 zur mündlichen Verhandlung sowohl der Aussetzungssache als auch der Klage wegen Umsatzsteuer 1987 bis 1992.

Am 10. April 2000 lehnte der Antragsteller die Berichterstatterin mit der Begründung als befangen ab, sie habe am Vortag dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers auf dessen Anruf in "schroffen, aggressivem, verärgerten Tonfall" mitgeteilt, dass die kurzfristige Ladung üblich sei. Der Antragsteller meint, dies widerspreche der "allgemeinen Rechtserfahrung". Beides zeige, dass die Richterin den Fall schnell vom Tisch haben wolle und gegen den Antragsteller voreingenommen sei.