BFH - Beschluss vom 24.07.2003
IX B 24/03
Normen:
FGO §§ 108 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 55

Befangenheitsgesuch; Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX B 24/03

DRsp Nr. 2003/13928

Befangenheitsgesuch; Tatbestandsberichtigung

1. Die Befangenheit von FG-Richtern ist zunächst beim betreffenden FG-Senat geltend zu machen.2. Ein Antrag auf Berichtigung des Sachverhalts (§ 108 FGO) ist nicht mit der NZB beim BFH, sondern grds. mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim FG geltend zu machen.

Normenkette:

FGO §§ 108 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).