Streitig ist, ob die Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Einkommensteuer befreit sind.
Die Klägerin ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Als Sozialpädagogin erzielt sie aus ihrer Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Nebenberuf ist die Klägerin als Honorarkraft für den Landkreis ... (LK) tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Mit der Steuererklärung des Streitjahres 2016 legte die Klägerin diesbezüglich eine Bescheinigung des LK vom 8. März 2017 vor. Hieraus ging hervor, dass sie eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 4.892,00 € erhalten hatte. Grundlage dieser Nebentätigkeit waren im Streitjahr mehrere Honorarverträge gleichen Inhalts. Danach übernahm die Klägerin für den Auftraggeber (LK) als Honorarkraft Aufgaben im Rahmen der sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer bestimmten Familie und hier für ein bestimmtes Kind. Zum Aufgabenbereich gehörten etwa
- Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen,
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