FG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2019
6 K 3664/16 K,F,AO
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1941

Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wegen Förderung der gemeinnützigen Zwecke; Erhalt des Geschäftsführers von unentgeltlichen Pflegeleistungen in erheblichem Umfang

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 6 K 3664/16 K,F,AO

DRsp Nr. 2019/11608

Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wegen Förderung der gemeinnützigen Zwecke; Erhalt des Geschäftsführers von unentgeltlichen Pflegeleistungen in erheblichem Umfang

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 55 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht im Streitjahr 2010 die Klägerin nicht mehr als gemeinnützig anerkannt hat, weil sie unentgeltliche Pflegeleistungen gegenüber ihrem Geschäftsführer, Herrn E, erbracht hat, die der Beklagte als Mittelfehlverwendungen und verdeckte Gewinnausschüttungen mit einem Wert von Betrag Y € ansieht.

...

Durch Freistellungsbescheid für 2008 bis 2010 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer vom ... stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Die Körperschaft fördere folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Altenhilfe, Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen.