FG Münster - Urteil vom 10.03.2022
8 K 2620/19 GrE
Normen:
GrEStG (in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b);

Befreiung des Erwerbs von Grundstücken i.R. eines Umlegungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b) Grunderwerbsteuergesetz in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer

FG Münster, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 8 K 2620/19 GrE

DRsp Nr. 2022/5993

Befreiung des Erwerbs von Grundstücken i.R. eines Umlegungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b) Grunderwerbsteuergesetz in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG (in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Streitig ist, ob der Erwerb von Grundstücken im Rahmen eines Umlegungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b) Grunderwerbsteuergesetz in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand in dem Erwerb von Geschäftshäusern, Beteiligungen und sonstigen Rechten und Geschäften ähnlicher Art besteht, war ursprünglich Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung B-Stadt [...] Flurstücke F1 (1.462 qm) und F2 (1.551 qm). Zudem war sie Erbbaurechtsnehmerin im Hinblick auf die Flurstücke (mit den heutigen Nummern) F3, F4 und F5. Die Flurstücke F1 und F2 einerseits und die Erbbaurechtsgrundstücke andererseits grenzten nicht aneinander an und waren zudem durch eine Straße (A-Straße) voneinander getrennt. Südlich grenzten die Erbbaugrundstücke an die B-Straße.