Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 19.05.2017, 24.11.2017 und vom 18.09.2018 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY A 1000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.04.2019 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob die Zugmaschine des Klägers von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
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