FG Münster - Urteil vom 09.02.2022
10 K 1309/19 Kfz
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a);

Befreiung einer Zugmaschine als sog. Ackerschlepper von der Kraftfahrzeugsteuer i.R.d. Verwendung ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb

FG Münster, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 10 K 1309/19 Kfz

DRsp Nr. 2023/2457

Befreiung einer Zugmaschine als sog. Ackerschlepper von der Kraftfahrzeugsteuer i.R.d. Verwendung ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb

Tenor

Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 19.05.2017, 24.11.2017 und vom 18.09.2018 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY A 1000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.04.2019 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zugmaschine des Klägers von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.