FG Münster - Urteil vom 18.01.2018
6 K 389/17 Kfz
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a);
Fundstellen:
EFG 2018, 555
UVR 2018, 142

Befreiung einer Zugmaschine in Form eines sog. Ackerschleppers von der Kraftfahrzeugsteuer; Ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben; Heranziehung der Vorschriften des Bewertungsrechts zur Bestimmung des Begriffs landwirtschaftlicher Betrieb

FG Münster, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 6 K 389/17 Kfz

DRsp Nr. 2018/3273

Befreiung einer Zugmaschine in Form eines sog. Ackerschleppers von der Kraftfahrzeugsteuer; Ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben; Heranziehung der Vorschriften des Bewertungsrechts zur Bestimmung des Begriffs "landwirtschaftlicher Betrieb"

Tenor

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 06.10.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 09.01.2017 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX YY 000 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Der Kläger ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, der u.a. den Tierschutz zum Zweck hat. Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX YY 000. Es handelt sich um eine Zugmaschine in Form eines sog. Ackerschleppers. Daneben ist der Kläger Halter von zwei weiteren Zugmaschinen.