FG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2020
8 K 3008/19 Verk
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 13; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; AO § 90 Abs. 1;

Befreiung eines auf einen in Polen zugelassenen PKW von der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 8 K 3008/19 Verk

DRsp Nr. 2021/12541

Befreiung eines auf einen in Polen zugelassenen PKW von der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 13; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; AO § 90 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein auf den Kläger in Polen zugelassener PKW nach § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland befreit ist.

Der Kläger und seine Ehefrau E sind seit dem 11. September 1989 unter verschiedenen Anschriften jeweils mit alleiniger Wohnung in X-Stadt (Deutschland) gemeldet, zuletzt seit dem 9. Februar 2012 in der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland). Ihr am 14. März 1991 in X-Stadt (Deutschland) geborener Sohn S war zunächst zusammen mit seinen Eltern bis zum 1. Mai 2016 in der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland), danach bis zum 15. Oktober 2018 in der Straße 2 in Y-Stadt (Deutschland) und im Anschluss in der Straße 3 in X-Stadt (Deutschland) jeweils mit alleiniger Wohnung gemeldet.

Seit dem 15. April 2010 sind die Ehegatten G als Miteigentümer des Grundstücks der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland) zu je 1/2 im Grundbuch von Stadtteil A beim Amtsgericht X-Stadt (Deutschland) eingetragen. Zudem sind sie seit dem 26. Februar 2016 als Miteigentümer des Nachbargrundstücks zu je 1/2 im Grundbuch von beim Amtsgericht eingetragen.