LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2019
L 1 R 46/16
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI i.d.F .v. 15.12.1995 § 231 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1598/15

Befreiung eines Bauingenieurs von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungPflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen KammerBeschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder TätigkeitWechsel aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem berufsständischen Versorgungswerk

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen L 1 R 46/16

DRsp Nr. 2019/11107

Befreiung eines Bauingenieurs von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit Wechsel aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem berufsständischen Versorgungswerk

1. Die Beschränkung der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit ist verfassungsgemäß.2. Dies gilt auch für die Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit auf Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer.3. Die Beschränkung der Möglichkeit des Wechsels aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem berufsständischen Versorgungswerk auf Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer ist aus Sachgründen gerechtfertigt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI i.d.F .v. 15.12.1995 § 231 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung ab dem 17.03.1997 bei der A. GmbH, nachfolgend B. GmbH und inzwischen C. GmbH (Beigeladene zu 2).