Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung ab dem 17.03.1997 bei der A. GmbH, nachfolgend B. GmbH und inzwischen C. GmbH (Beigeladene zu 2).
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