FG Brandenburg - Urteil vom 18.09.2002
2 K 1972/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 37a Abs. 3 ; StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStR 2003, 570
EFG 2002, 1631

Befreiung eines bei einem Landesfinanzministerium Angestellten von der Steuerberaterprüfung; Steuerberatungssachen [Befreiung von der Steuerberaterprüfung]

FG Brandenburg, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 2 K 1972/01

DRsp Nr. 2002/18014

Befreiung eines bei einem Landesfinanzministerium Angestellten von der Steuerberaterprüfung; Steuerberatungssachen [Befreiung von der Steuerberaterprüfung]

1. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG können solche Angestellte des öffentlichen Dienstes von der Steuerberaterprüfung befreit werden, die mindestens in der Laufbahngruppe IIa BAT eingestuft sind. 2. Weitere Voraussetzung ist, dass der Bewerber während des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums durchgehend und weit überwiegend im Kernbereich der Berufstätigkeit eines Steuerberaters gearbeitet hat, sich also konkret mit steuerlichen Fragestellungen befasst hat, die für die praktische Tätigkeit eines Steuerberaters Bedeutung gewinnen. Ein Verwaltungsangestellter in der Steuerabteilung eines Landesfinanzministeriums in den neuen Bundesländern, der als Sachbearbeiter überwiegend mit dem Aufbau der Finanzverwaltung in diesem Bundesland und mit Fragen des Steuerberatungsrechts befasst war, erfüllt diese Voraussetzung nicht. 3. Zu den Anforderungen an den Sachkundenachweis durch praktische Tätigkeit im Rahmen von § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 37a Abs. 3 ; StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ;

Entscheidungsgründe: