Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, für die Zugmaschine zur Beförderung der Theaterausrüstung und des Theaterzeltes die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG - beanspruchen kann.
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