Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 01.04.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger mit Bescheid vom 04.09.2001 festgestellte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen ab dem 01.01.2015 fortbesteht.
Der Kläger ist am 00.00.1969 geboren und Volljurist.
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