BSG - Beschluss vom 26.03.2020
B 5 RE 12/19 B
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1047/12
SG Köln, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1377/11

Befreiung von der gesetzlichen RentenversicherungspflichtAnspruch auf Befreiung für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt vor dem ab 2016 geltenden BerufsrechtBereich anwaltlicher Berufstätigkeit

BSG, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 12/19 B

DRsp Nr. 2020/6568

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Anspruch auf Befreiung für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt vor dem ab 2016 geltenden Berufsrecht Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. im Fachbereich Vermögensschaden-Haftpflicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab dem 1.10.2010 zu befreien ist. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 26.6.2019 einen solchen Anspruch der Klägerin verneint, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG Köln vom 30.10.2012 geändert und die Klage abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),