BFH - Beschluss vom 25.10.2007
VII B 55/07
Normen:
StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 411
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 4460/05 StB - 14.2.2007,

Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater; Finanzbeamte

BFH, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen VII B 55/07

DRsp Nr. 2008/2985

Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater; Finanzbeamte

Von der Steuerberaterprüfung befreit werden können nur ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der FinVerw, die mindestens 15 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig geworden sind.

Normenkette:

StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 lit. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte mit Rücksicht auf seine langjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Steuerrechts von der Steuerberaterprüfung befreit werden. Er war nach seiner Ausbildung für den gehobenen Dienst der Landesfinanzverwaltung von Juli bis Oktober 1982 und von Januar bis Juli 1984 als Steuerinspektor bei einem Finanzamt, daran anschließend elf Monate beim Bundesamt für Finanzen beschäftigt. Dann hat er Rechtswissenschaft studiert und war von November 1993 bis März 2002 als Steuerjurist bei einer Gesellschaft für Wirtschaftsberatung, sodann bei einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft, später als selbständiger Steuerjurist beruflich tätig. Derzeit ist er Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft.