LSG Bayern - Urteil vom 07.02.2019
L 14 R 264/18
Normen:
SGB VI § 231 Abs. 4b S. 3-4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 1473/17

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als SyndikusanwaltVermeidung einer umfassenden Rückabwicklung zur berufsständischen Versorgung entrichteter BeiträgeVerfassungskonformität der Stichtagsregelung

LSG Bayern, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 14 R 264/18

DRsp Nr. 2019/7181

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusanwalt Vermeidung einer umfassenden Rückabwicklung zur berufsständischen Versorgung entrichteter Beiträge Verfassungskonformität der Stichtagsregelung

1. § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI bezweckt die Vermeidung einer umfassenden Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge; damit wird im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung an das Versorgungswerk nachträglich legalisiert.2. Gegen die Stichtagsregelung in § 231 Abs. 4b S. 3 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch verstößt sie nicht gegen Grundrechte, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.3. Mit der Stichtagsregelung verbundene Härten sind hinzunehmen, zumal diese durch die in Satz 4 normierte Ausnahmeregelung abgemildert werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 231 Abs. 4b S. 3-4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4 b SGB VI auch für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 in der Beschäftigung als angestellte Syndikusrechtsanwältin bei der C. F. GmbH (i.f. CF GmbH).