SG Gießen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 82/14
Befreiung von der RentenversicherungspflichtTierärztliche TätigkeitPflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen KammerKeine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Syndikusanwälten
LSG Hessen, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 120/17
DRsp Nr. 2017/12500
Befreiung von der RentenversicherungspflichtTierärztliche TätigkeitPflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen KammerKeine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Syndikusanwälten
1. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGB VI verweist in der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung auf die Gesetze, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (bzw. Versorgungseinrichtung) begründen können; dies sind ausschließlich die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen.2. Der Begriff der tierärztlichen Tätigkeit ist nicht mit einer approbationspflichtigen Tätigkeit gleichzusetzen; sofern ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGB VI eröffnet.3. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befreiung von Syndikusanwälten lässt sich auf die Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit nicht übertragen.
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