I.
Über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde im Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. August 2003 das Insolvenzverfahren aufgehoben und zugleich die Restschuldbefreiung für den Kläger angekündigt, falls dieser während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung -- InsO -- (sog. Wohlverhaltensphase) --die am 28. Mai 2008 endete-- seinen Obliegenheiten nachkomme und keine Versagungsgründe vorlägen.
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