BFH - Urteil vom 31.03.2009
VII R 29/08
Normen:
StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; StBerG § 157a Abs. 1 S. 2; FAGO a.F. § 8;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12217/07

Befreiung von der Steuerberaterprüfung - verbindliche Auskunft - maßgebliche Rechtslage

BFH, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen VII R 29/08

DRsp Nr. 2009/11302

Befreiung von der Steuerberaterprüfung - verbindliche Auskunft - maßgebliche Rechtslage

Befreiung von der Steuerberaterprüfung aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter kann einem ehemaligen Angestellten der Finanzverwaltung nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG nur dann gewährt werden, wenn dieser eine einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertige Aus- oder Vorbildung besaß.

Normenkette:

StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; StBerG § 157a Abs. 1 S. 2; FAGO a.F. § 8;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht wegen einer diesbezüglich der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erteilten verbindlichen Auskunft des Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten (im Folgenden: Senatsverwaltung) Streit, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfüllt und eine einem Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbare, in der Finanzverwaltung des Landes als Sachbearbeiterin oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätige Angestellte war.