I.
Zwischen den Beteiligten besteht wegen einer diesbezüglich der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erteilten verbindlichen Auskunft des Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten (im Folgenden: Senatsverwaltung) Streit, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfüllt und eine einem Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbare, in der Finanzverwaltung des Landes als Sachbearbeiterin oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätige Angestellte war.
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