FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2002
11 V 34/01
Normen:
StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4a; StBerG § 38 Abs. 2 S. 2; LBG Bad-Württ § 153h Abs. 2 Nr. 2; LBG Bad-Württ § 52 Nr. 2; DVStB § 7; GG Art. 2; GG Art. 12; FGO § 114 Abs. 1 S. 2;

Befreiung von der Steuerberaterprüfung für im Rahmen der Altersteilzeit freigestellten Beamten

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 11 V 34/01

DRsp Nr. 2010/4133

Befreiung von der Steuerberaterprüfung für im Rahmen der Altersteilzeit freigestellten Beamten

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung nach § 38 Abs. 1 Nr. 4a StBerG sind bei einem schwerbehinderter Beamten des gehobenen Dienstes, der im Rahmen im Rahmen der Altersteilzeit aufgrund eines "Blockmodells" vom Dienst völlig freigestellt ist, erst erfüllt, wenn der Beamten aus dem öffentlichen Dienst schlechthin ausscheidet und in den endgültigen Ruhestand tritt.

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 400 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4a; StBerG § 38 Abs. 2 S. 2; LBG Bad-Württ § 153h Abs. 2 Nr. 2; LBG Bad-Württ § 52 Nr. 2; DVStB § 7; GG Art. 2; GG Art. 12; FGO § 114 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren 11 K 171/01 ist streitig, ob der Antragsteller vom Antragsgegner eine verbindliche Auskunft des Inhalts verlangen kann, dass er die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 a Steuerberatungsgesetz - StBerG - ab dem Zeitpunkt erfüllt, ab dem er im Rahmen der Altersteilzeit nach § 153 h Abs. 2 Nr. 2 Landesbeamtengesetz -LBG- (Blockmodell) vom Dienst völlig freigestellt ist.