FG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2022
4 K 701/20 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Befreiung von der Stromsteuer durch Entnahme des Stroms zur Stromerzeugung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 4 K 701/20 VSt

DRsp Nr. 2022/11169

Befreiung von der Stromsteuer durch Entnahme des Stroms zur Stromerzeugung

Tenor

Der Steueränderungsbescheid vom 06.02.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2020 wird aufgehoben, soweit damit mehr als ... € Stromsteuer festgesetzt worden ist.

Der Stromsteuerbescheid vom 07.06.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2020 wird aufgehoben, soweit mit ihm mehr als ... € Stromsteuer festgesetzt worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 59% und der Beklagte zu 41%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Menge des Stroms, der zur Stromerzeugung entnommen worden sein soll.