Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2020 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2017 insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin die nicht beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die von der Klägerin ab dem 01.07.2007 ausgeübte Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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