Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.07.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 22.05.2012 bis zum 16.03.2016.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2007 als Referatsleiter Personal beim Verband P e.V., L, - Beigeladener zu 1) - tätig. Seit dem 22.05.2012 ist er Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer L und Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in NRW - Beigeladener zu 2) -.
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