Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 9.4.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
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