LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.02.2020
L 3 R 278/17
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauKaG Art 3 Abs. 1; BauKaG Art 3 Abs. 6; BauKaG Art 4 Abs. 2 Nr. 1-3; BauKaG Art 6 Abs. 2 Nr. 4; BauKaG Art 12 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1771/15

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen KammerAusübung einer berufsspezifischen Tätigkeit durch einen Architekten bei der Beratung von Auftraggebern bei der technischen und umweltgerechten Planung von BauwerkenNichterforderlichkeit einer berufs-exklusiven Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen L 3 R 278/17

DRsp Nr. 2020/9221

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit durch einen Architekten bei der Beratung von Auftraggebern bei der technischen und umweltgerechten Planung von Bauwerken Nichterforderlichkeit einer "berufs-exklusiven" Tätigkeit

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauKaG Art 3 Abs. 1; BauKaG Art 3 Abs. 6; BauKaG Art 4 Abs. 2 Nr. 1-3; BauKaG Art 6 Abs. 2 Nr. 4; BauKaG Art 12 Abs. 3 S. 1-2;

Tatbestand

Im Streit steht die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2).

Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist Dipl.-Architekt. Seit dem 08.02.1999 ist der Kläger Mitglied bei der Beigeladenen zu 1), der Bayerischen Architektenversorgung, und seit dem 23.01.2001 Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 3), der Bayerischen Architektenkammer. Zum Zeitpunkt der Begründung der Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 3) hatte der Kläger seinen Wohnsitz in Bayern.