LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2019
L 18 R 432/19
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 231 Abs. 1; SGB VI § 231 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1023/15

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen KammerVerlust der Regelungswirkung einer Befreiungsregelung durch den Wechsel in eine andere Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen L 18 R 432/19

DRsp Nr. 2021/12939

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Verlust der Regelungswirkung einer Befreiungsregelung durch den Wechsel in eine andere Tätigkeit

Die gesetzliche Bezugnahme auf die "jeweilige Beschäftigung" bezieht sich ausschließlich auf dasjenige Beschäftigungsverhältnis, das im Befreiungsantrag angegeben worden ist, und erstreckt sich nicht auf folgende, gleichartige Beschäftigungsverhältnisse – hier im Falle einer Diplomingenieurin für das Bauwesen mit einer Befreiung auf der Grundlage eines Formularbescheides der früheren BfA.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 3.2.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 231 Abs. 1; SGB VI § 231 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 77;

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).