BSG - Beschluss vom 04.04.2022
B 12 R 27/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 4b; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 532/19
SG München, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2403/17

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit im ForderungsmanagementGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen B 12 R 27/21 B

DRsp Nr. 2022/13806

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit im Forderungsmanagement Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 4b; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für seine Tätigkeit im Forderungsmanagement bei der A AG für die Zeit vom 1.12.2011 bis zum 29.3.2016.

Der Kläger nahm als zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer am 1.6.2011 die genannte Tätigkeit auf. Auf seinen Antrag vom 23.8.2011 befreite ihn die Beklagte lediglich für die sechsmonatige Probezeit von der Versicherungspflicht in der GRV; eine unbefristete Befreiung über den 30.11.2011 hinaus lehnte sie ab, da es sich nicht um eine anwaltliche, sondern sachbearbeitende Tätigkeit handele (Bescheid vom 26.10.2011; Widerspruchsbescheid vom 2.4.2012).