LSG Bayern - Beschluss vom 25.04.2017
L 6 R 724/16
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1998/10

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen angestellten RechtsanwaltAnspruch auf KostenerstattungKostenentscheidung als ErmessensentscheidungAnlass zur Klageerhebung

LSG Bayern, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 6 R 724/16

DRsp Nr. 2018/11134

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen angestellten Rechtsanwalt Anspruch auf Kostenerstattung Kostenentscheidung als Ermessensentscheidung Anlass zur Klageerhebung

1. Die Kostenentscheidung ist eine Ermessensentscheidung und hat den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. 2. Die Erfolgsaussichten der Klage einerseits und andererseits die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung sind Entscheidungskriterien. 3. Zu berücksichtigen ist auch, worauf der Anlass zur Klageerhebung beruht hat, insbesondere ob er durch eine falsche Begründung eines Verwaltungsaktes oder durch eine sonstige falsche Sachbehandlung gesetzt wurde, auch wenn ein Kläger letztlich mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist.

Tenor

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Klägerin für die ab dem 01.04.2010 als Angestellte der F. GmbH ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden hat.