LSG Bayern - Urteil vom 17.05.2019
L 1 R 46/16
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1598/15

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungUnerheblicher ArbeitgeberwechselFortgeltung früher ergangener Befreiungsbescheide

LSG Bayern, Urteil vom 17.05.2019 - Aktenzeichen L 1 R 46/16

DRsp Nr. 2019/11433

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Unerheblicher Arbeitgeberwechsel Fortgeltung früher ergangener Befreiungsbescheide

1. Ein Bescheid über die Befreiung eines Ingenieurs von der Rentenversicherungspflicht verliert mit dem Wechsel des Arbeitgebers seine Wirkung.2. Eine Aufhebung ist nicht erforderlich.3. Die Regelung in § 231 Abs. 2 SGB VI ist verfassungsgemäß.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung ab dem 17.03.1997 bei der A. GmbH, nachfolgend B. GmbH und inzwischen C. GmbH (Beigeladene zu 2).

Der 1954 geborene Kläger, österreichischer Staatsangehöriger, ist Bauingenieur und war seit dem 01.02.1980 bei der R. AG in B-Stadt beschäftigt. Seit dem 21.12.1995 war er kraft Gesetzes Mitglied der Bayerischen Ingenieursversorgung-Bau (Beigeladene zu 1) und freiwilliges Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.