Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung ab dem 17.03.1997 bei der A. GmbH, nachfolgend B. GmbH und inzwischen C. GmbH (Beigeladene zu 2).
Der 1954 geborene Kläger, österreichischer Staatsangehöriger, ist Bauingenieur und war seit dem 01.02.1980 bei der R. AG in B-Stadt beschäftigt. Seit dem 21.12.1995 war er kraft Gesetzes Mitglied der Bayerischen Ingenieursversorgung-Bau (Beigeladene zu 1) und freiwilliges Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|