BFH - Urteil vom 12.11.2020
IV R 36/19
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 652
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 424/17

Befreiung von hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanhängern von der Kfz-Steuer

BFH, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen IV R 36/19

DRsp Nr. 2021/4733

Befreiung von hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanhängern von der Kfz-Steuer

NV: Sattelanhänger, die hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, sind nicht nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Steuer befreit.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 06.12.2018 – 6 K 424/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Sätze 1 und 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Sattelanhänger gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Steuer befreit ist.